Wer muss handeln? Wer ist ausgenommen?
B2C-Unternehmen im Fokus
Das BFSG gilt für alle digitalen Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbrauchende (B2C) richten. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops, Apps und digitale Dienste.
Bei ausschließlichen B2B-Lösungen besteht kein Handlungsbedarf – das BFSG betrifft diese nicht.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für kleine Unternehmen gibt es eine Ausnahme: Wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt UND einen Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro hat, ist von der Pflicht zur Barrierefreiheit formell befreit.
Dennoch gilt: Barrierefreiheit bedeutet mehr Reichweite und bessere Nutzungserfahrung für alle – ein Wettbewerbsvorteil, der nicht unterschätzt werden sollte.
Was muss bis wann umgesetzt werden?
Bestandsschutz mit Einschränkungen
Gute Nachricht: Bestehende digitale Angebote müssen nicht zwingend nachgerüstet werden. Wichtig jedoch: Sobald wesentliche Änderungen vorgenommen werden, greift die Barrierefreiheitspflicht.
Neue Angebote vollständig barrierefrei
Alle neuen digitalen Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen, müssen von Anfang an barrierefrei gestaltet sein.
Vorbereitungsmaßnahmen
Ein proaktiver Ansatz wird empfohlen:
- Analyse des digitalen Angebots: Was ist bereits barrierefrei, wo bestehen Lücken?
- Erstellung eines Umsetzungsplans: Priorisierung wichtiger Änderungen und Festlegung realistischer Fristen.
- Weiterbildung des Teams: Barrierefreiheit betrifft alle Bereiche – von der Entwicklung bis zum Marketing.
Weiterführende Informationen
Gehirngerecht bietet hier eine gute Übersicht: gehirngerecht.digital/bfsg
Für tiefere Einblicke in das BFSG:
FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(Bundesfachstelle für Barrierefreiheit)
Rechtliche Einschätzung zum BFSG
Digitale Barrierefreiheit – darauf kommt es bis 2025 an
Plan zur digitalen Barrierefreiheit
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