Digitale Produkte und Dienstleistungen müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
Wer muss handeln? Wer ist ausgenommen?
B2C-Unternehmen im Fokus
Das BFSG gilt für alle digitalen Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbrauchende (B2C) richten. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops, Apps und digitale Dienste.
Bei ausschließlichen B2B-Lösungen besteht kein Handlungsbedarf – das BFSG betrifft diese nicht.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für kleine Unternehmen gibt es eine Ausnahme: Wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt UND einen Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro hat, ist von der Pflicht zur Barrierefreiheit formell befreit.
Dennoch gilt: Barrierefreiheit bedeutet mehr Reichweite und bessere Nutzungserfahrung für alle – ein Wettbewerbsvorteil, der nicht unterschätzt werden sollte.
Vorbereitungsmaßnahmen
Ein proaktiver Ansatz wird empfohlen:
- Analyse des digitalen Angebots: Was ist bereits barrierefrei, wo bestehen Lücken?
- Erstellung eines Umsetzungsplans: Priorisierung wichtiger Änderungen und Festlegung realistischer Fristen.
- Weiterbildung des Teams: Barrierefreiheit betrifft alle Bereiche – von der Entwicklung bis zum Marketing.
Hinweis: Wir führen keine Rechtsberatung durch und empfehlen, einen Fachanwalt für den rechtssicheren Betrieb Ihrer Website zu konsultieren.
Weiterführende Informationen
Gehirngerecht bietet hier eine gute Übersicht: gehirngerecht.digital/bfsg
Für tiefere Einblicke in das BFSG:
FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(Bundesfachstelle für Barrierefreiheit)
Rechtliche Einschätzung zum BFSG
Digitale Barrierefreiheit – darauf kommt es bis 2025 an
Plan zur digitalen Barrierefreiheit
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